8.1 Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass DeDeNet die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von DeDeNet erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht DeDeNet das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
8.3 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
8.4 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftungshöchstsumme beim Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit beträgt 5 % des Auftragswertes – maximal jedoch 10.000,- €. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.5 Voraussetzungen einer Haftung für die Datenrekonstruktion ist, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden (täglich) und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Im Falle eines Datenverlustes und damit verbundenen Folgeschäden haftet DeDeNet nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Kunden für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder, wenn der Kunde solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Sicherungskopien in dem erforderlichen Umfang herzustellen. Die Kosten für die etwaige Übernehme der Daten aus den Sicherungskopien trägt DeDeNet.
8.6 DeDeNet haftet grundsätzlich bei Hardware nicht für vorhandene oder nicht vorhandene Leistungseigenschaften, die nicht explizit in der Leistungsbeschreibung der Hardware aufgeführt sind. Auch nicht, wenn DeDeNet die Hardware empfohlen oder geliefert hat. DeDeNet gibt Empfehlungen aufgrund bestem Wissen und Gewissen ab, hat aber keine Möglichkeit, sämtliche Faktoren und deren Auswirkungen im Zusammenwirken von Hard- und Software sowie Daten zu testen. Die Entscheidung für und wider eine Hardware und damit auch für die sich daraus ergebende Vor- und Nachteile, liegt gänzlich beim Kunden.
8.7 DeDeNet haftet grundsätzlich nicht für entstandene Mehrkosten bei der Datenübertragung der dedefleet-Box, wenn der Kunde eine eigene SIM-Karte, d.h. nicht von DeDeNet gelieferte SIM-Karte, in der Box verwendet hat. Gleiches gilt, wenn an die Box oder damit verbundenen Geräte weitere Geräte angeschlossen wurden, die nicht explizit durch DeDeNet hierfür freigegeben wurden.
8.8 Der Kunde haftet selbst für Schäden, die durch den Einbau/Installation durch den Kunden selbst oder durch den Kunden beauftragte Dritte entstanden sind. Auch für Schäden, die durch den Einbau an gelieferter Hardware entstanden sind.
8.9 Angaben zur Unternehmenshaftpflichtversicherung.
Name des Versicherers: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
Geltungsraum der Versicherung: weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen in/aus Common-Law-Länder (USA, Kanada, Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika).